Für alle Lieferungen der Voco AG an Verbraucher gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Vertragspartner
Der Kaufvertrag kommt zustande mit:
Voco AG
Sonnenbühlweg 1
6010 Kriens
Switzerland
Tel. +41 (0) 41 319 41 41
MWSt.-Nr.: CHE-105.947.367 DE200319539-0001
Wir sind in Deutschland und der Schweiz Mehrwertsteuerpflichtig und rechnen diese gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auch ab.
Die Waren sind in Deutschland und in der Schweiz gelagert. Die Lieferungen erfolgen frei von zusätzlichen Kosten wie Zoll und der geseltzlichen Mehrwertsteuer. Die Mw-Steuer ist im Kaufpreis enthalten.
Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 9:00h bis 17:00h unter der Telefonnummer +41 (0) 41 790 3208 sowie per E-Mail unter service@fm-retail.ch
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Voco AG, Sonnenbühlweg 1, CH-6010 Kriens (im Folgenden „Verkäufer“ genannt), als Betreiberin ihres jeweiligen OnlineShops und dem jeweiligen Käufer auf der Verkaufsplattform im Internet. Als Geschäftsbeziehung sind sämtliche Vertragsabschlüsse zu verstehen, auf deren Grundlage der Verkäufer zu Lieferungen und Leistungen an den Käufer verpflichtet ist. Der Käufer bestätigt mit der Abgabe seiner Bestellung ausdrücklich, dass er die nachfolgenden AGB des Verkäufers zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert.
Für Mängel der Waren haftet der Verkäufer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB).
Der Käufer hat für den Fall der Geltendmachung eines Mängelanspruches gegen den Verkäufer ein Recht zur Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die sonstigen Rechte des Käufers aus § 437 BGB bleiben hiervon unberührt. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 3 zu verweigern, bleibt unberührt.
Sofern der Käufer kein Verbraucher, sondern Unternehmer ist, steht das Wahlrecht zur Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 7.2 dem Verkäufer zu.
Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
Der Käufer wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die gekaufte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Ware sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. § 7.5 nicht feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.